Allgemeine Bedingungen und Konditionen
Art. 1 Allgemeines
1.1 Der Mietvertrag wird für den auf dem Mietvertrag angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Datum und Uhrzeit der Beendigung des Mietvertrags werden immer innerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters festgelegt.
1.2 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietfahrräder spätestens an die im Mietvertrag angegebene Adresse des Vermieters zurückzugeben, es sei denn, die Mietzeit wurde zuvor mit Zustimmung des Vermieters verlängert.
1.3 Wird das Leihfahrrad nicht bis zu dem im Mietvertrag angegebenen Enddatum, das gegebenenfalls verlängert wurde, an den Vermieter zurückgegeben, wird der Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen bis einschließlich des Tages fortgesetzt, an dem sich das Leihfahrrad wieder im Besitz des Vermieters befindet, mit der Maßgabe, dass der Mietpreis für den Zeitraum der Überschreitung der vom Vermieter angewandte Mietpreis pro Tag ist, zuzüglich eines Zuschlags von 50 % pro Tag bis einschließlich des Tages, an dem sich das Leihfahrrad wieder im Besitz des Vermieters befindet. Bei Überschreitung der Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag ohne gerichtliches Einschreiten für beendet zu erklären und das Mietfahrrad sofort zurückzunehmen oder zurückzufordern.
Art.2 Mietsumme und Zahlung
2.1 Die Mietsumme wird auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages im Unternehmen des Vermieters geltenden Tarife festgelegt.
2.2 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Mietpreis zu Beginn der Mietzeit in bar zu entrichten.
2.3 Wird der Mietzins nicht in bar oder zum vereinbarten Zeitpunkt gezahlt, ist der Vermieter zu diesem Zeitpunkt berechtigt, Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat für den geschuldeten Betrag zu berechnen. Der verbleibende Teil des Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung hätte erfolgen müssen, gilt als ganzer Monat.
2.4 Bleibt der Mieter auch nach einer Mahnung mit der Zahlung des von ihm geschuldeten Betrages in Verzug, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die außergerichtlichen Inkassokosten zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten werden auf 15 % der geschuldeten Hauptsumme festgesetzt.
2.5 Hat der Vermieter gegen die Forderung ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die tatsächlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Art.3 Sicherheitsleistung
Die im Mietvertrag genannte Kaution dient zur Begleichung aller Schulden des Vermieters aus dem Mietvertrag, unbeschadet der Verpflichtung des Mieters, dem Vermieter den nach Verrechnung mit der Kaution verbleibenden Betrag zu zahlen.
Art.4 Verwendung
4.1 Das Mietfahrrad darf nur für den im Mietvertrag angegebenen Zweck und den dort genannten Fahrgast benutzt werden.
4.2 Der Mieter muss das Mietfahrrad in dem Zustand, in dem er es erhalten hat, sauber an den Vermieter zurückgeben.
4.3 Wenn keine befestigten Straßen oder Wege benutzt werden, darf das Leihfahrrad auf keinen Fall auf unbefestigten Straßen benutzt werden.
4.4 Während des Mietzeitraums gehen die mit der Nutzung des Mietfahrrads verbundenen Kosten zu Lasten des Mieters.
Art.5 Beschädigung, Verlust und Diebstahl
5.1 Während der Mietzeit haftet der Mieter für alle Schäden am Mietfahrrad, unabhängig von der Ursache. Im Falle einer Beschädigung des Leihfahrrads wird die Kaution nicht zurückerstattet. Übersteigt der Schaden die vom Mieter geleistete Kaution, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den Betrag zu zahlen, um den die Kaution überschritten wird.
5.2 Das Leihfahrrad ist nicht gegen Haftpflicht- und Kaskoschäden versichert.
5.3 Das Mietfahrrad ist gegen Diebstahl versichert, wenn der Mieter im Voraus eine Diebstahlversicherung beim Vermieter abgeschlossen hat, das Mietfahrrad mit dem fest eingebauten Schloss verschlossen ist, der Mieter dem Vermieter den Originalschlüssel aushändigen kann und der Mieter einen offiziellen Polizeibericht vorlegen kann. Im Falle eines Diebstahls wird die Kaution nicht zurückerstattet.
5.4 Hat der Mieter im Voraus keine Fahrradversicherung beim Vermieter abgeschlossen, so haftet er in vollem Umfang für den vom Vermieter nach den üblichen Maßstäben festgelegten Betrag.
5.5 Der Vermieter haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden gleich welcher Art, unabhängig davon, wie sie entstanden sind und von welchen Personen sie verursacht wurden, es sei denn, der Schaden ist die Folge von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit seitens der (Angestellten) des Vermieters; in diesem Fall ist der Vermieter nur verpflichtet, den Schaden bis maximal zur Höhe des von seiner Versicherung ausgezahlten Betrags zu ersetzen.